Strafrecht
Von der präventiven Beratung über die Vertretung im Ermittlungsverfahren (Vernehmung bei Polizei und Staatsanwaltschaft, Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft) bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung und im Strafvollstreckungsverfahren.
Machen Sie keine Angaben ohne zumindest vorher die Beratung ihres Anwalts einzuholen. Es besteht keine Verpflichtung, Ladungen der Polizei zur Abgabe einer Aussage Folge zu leisten, nur Ladungen von Gericht und Staatsanwalt sind verpflichtend. Auch hier besteht aber für den Beschuldigten nur eine Pflicht zum Erscheinen, nicht zur Aussage!
Nachteilige Folgen "unglücklicher Aussagen" lassen sich im gesamten weiteren Verfahren kaum mehr beheben.
Die Angst, aus einer anfangs verweigerten Aussage könnte eine Art "Schuldeingeständnis" hergeleitet werden (...wer nichts zu verbergen hat, kann ohne Sorgen aussagen...) ist völlig unbegründet. Niemand wird aus der Inanspruchnahme eines der grundlegendsten Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren irgendwelche nachteiligen Schlüsse ziehen.
Holen Sie zum frühest möglichen Zeitpunkt eines gegen Sie gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens anwaltlichen Rat ein.
Je früher dies erfolgt, um so höher sind die Aussichten den Gang des Verfahrens in Ihrem Sinne zu beeinflussen.