Ab dem 01.01.2015 kommt der Mindestlohn !
- Was ist der gesetzliche Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine feste Lohngrenze dar, die der Arbeitgeber grundsätzlich ab dem 01.01.2015 nicht mehr unterschreiten darf.
- Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn?
Ab dem 01.01.2015 wird der bundesweit verbindliche branchenunabhängige Mindestlohn grundsätzlich bei 8,50 Euro brutto pro Stunde liegen.
- Gibt es eine Übergangsphase?
Gemäß § 24 MiLoG gibt es eine Einführungsphase bis zum 31.12.2017. Bis dahin sollen tarifliche Abweichungen nach unten von dem jeweils geltenden Mindestlohn erlaubt sein. Laut Bundesagentur für Arbeit zählen zu den Branchen, die eine Abweichung nach unten gemäß den einschlägigen Tarifverträgen vorsehen, die Landwirtschaft, Taxifahrer, Fleischer und Friseure. Auch Zeitungszusteller werden für eine Frist von zwei Jahren vom Mindestlohn ausgenommen.Es existiert eine Sonderregelung für Saisonkräfte. Diese werden zwar nicht vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Jedoch werden die Arbeitgeber erst dann zu Sozialabgaben verpflichtet, wenn ein Arbeiter mehr als 70 Tage im Jahr arbeitet. Nach vier Jahren wird diese Grenze wieder auf 50 Tage gesenkt.
- Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die in Deutschland beschäftigt werden, auch Minijobber /innen haben einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro.
- Welche Ausnahmen gibt es?
Von dem Mindestlohn werden gemäß § 22 MiLoG fünf Personengruppen ausgenommen. Ehrenamtlich Tätige, Auszubildende, Langzeitarbeitslose (mindestens 12 Monate ohne Anstellung)haben in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum von maximal drei Monaten während der Ausbildung und dem Studium absolvieren, sind vom Mindestlohn ausgenommen genau sowie Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung.
- Wie werden Zusatzleistungen behandelt?
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Entgelt weitere Leistungen oder Lohnbestandteile, so stellt sich die Frage, ob diese „zusätzlichen Leistungen“ bei der Berechnung des Mindestlohnes berücksichtigt werden.
Grundsätzlich sind alle Zahlungen anrechenbar, die als Gegenleistung für die „Normalarbeitsleistung“ entrichtet werden. Wird mit der Zahlung jedoch eine besondere Leistung abgegolten, etwa Zuschläge für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Gefahrenzulagen oder Akkord- oder Qualitätsprämien, so ist eine Anrechnung ausgeschlossen.
Trinkgelder werden ebenso nicht angerechnet. Gerade in der Gastronomie, bei Friseuren oder Taxifahrern spielt dies natürlich eine erhebliche Rolle.
Typische Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind dagegen nur dann auf das laufende Entgelt anrechenbar, sofern der anteilige Betrag in dem maßgeblichen Fälligkeitsdatum nach § 2 Abs. 1 MiLoG tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt worden ist. Wird dagegen das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld einmalig ausgezahlt, so ist eine „Umlegung“ auf die anderen elf Monate fraglich
- Rechtsfolge, wenn der Mindestlohn unterschritten wird?
Vom Mindestlohn kann vertraglich nicht abgewichen werden. Der Arbeitnehmer kann auf den Mindestlohn nur durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten. Eine vertragliche Abweichung nach unten führt zur Unwirksamkeit der Abrede. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den ortsüblichen Lohn gem. § 612 BGB einklagen kann – und dieser ist immer höher als der Mindestlohn.
Die Verwirkung des Anspruches gemäß § 3 S. 3 MiLoG ausgeschlossen ist. Damit finden die arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Verfall- und Ausschlussfristen keine Anwendung auf den Mindestlohnanspruch. Es verjährt der Anspruch auf Mindestlohn erst nach drei Jahren gemäß der §§ 195, 199 BGB.
Ein Verstoß gegen das MiLoG ist eine Ordnungswidrigkeit. die je nach Art des Verstoßes mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.
- Fazit Vom Mindestlohn kann nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden. Für die meisten Unternehmen gilt ab dem 01.01.2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro. Wird der Mindestlohn nicht bezahlt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und der Arbeitnehmer kann noch 3 Jahre später Ansprüche geltend machen. Selbst wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind, dass alles gut ist, wie es jetzt ist, begibt sich der Unternehmer in die Hand des Arbeitnehmers.